Austria
Umwelthaftung - neues Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG)

Umwelthaftung - neues Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG)

Das B-UHG, welches seit 20.6.2009 in Kraft ist, führt erstmals eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Betreibers einer im Gesetz definierten Anlage (z.B. Abfallbewirtschaftung, Zementherstellung, chemische Betriebe usw.) für Schädigung von Boden und Gewässern ein. Von diesem Gesetz sind deshalb so viele Betriebe betroffen, weil neben den abschließend aufgezählten Tätigkeiten des Anhanges 1 des B-UHG auch sämtliche Einwirkungen auf Gewässer, für welche man eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt, diesem Gesetz unterliegen. Sogenannte Biodiversitätsschäden (Beeinträchtigung geschützter Arten und Lebensräume) werden in Kürze durch die neun Bundesländer in Landesgesetzen zu regeln sein.

Wie sind diese Risken versicherbar?

Selbst wenn in der derzeitigen Betriebshaftpflichtversicherungspolizze Umweltschäden versichert sind, besteht für Sanierungskosten im Sinn des B–UHG kein Versicherungsschutz! Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt ausschließlich privatrechtliche Schadenersatzansprüche, jedoch nicht öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche, wie z.B. die Sanierungskosten im Sinn des B-UHG. Eine Ergänzung der Betriebshaftpflichtversicherungspolizze ist daher, wenn ein Unternehmen eine Tätigkeit im Sinn des Anhang 1 des B-UHG ausübt (z.B. Abfallbewirtschaftung, Zementherstellung, chemische Betriebe usw.), jedenfalls notwendig.

Durch Aon ausgehandelte Spezialdeckungen

Vom Versicherungsverband wurden zwar Muster-Deckungsklauseln ausgearbeitet, diese werden dem Bedarf der Versicherungsnehmer jedoch in vielen Fällen nicht gerecht und waren daher individuell anzupassen.

Neben der Aufnahme der Deckung für Ansprüche gemäß B-UHG in die Betriebshaftpflichtversicherungs-polizze besteht die Möglichkeit, bei Spezialversicherern eigene Umwelthaftpflicht-Versicherungsprodukte mit wesentlich weiterem Deckungsschutz einzukaufen. Auch diese Produkte wurden von Aon auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abgestimmt. Sie können auch als internationales Versicherungsprogramm konstruiert werden.

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Bundes-Umwelthaftungsgesetz