Direktversicherung - § 3 (1) Z15 lit a EStG
Um Unternehmen einen finanziellen Anreiz zur Schaffung eines betrieblichen Versorgungsplanes zu geben, gewährt der Gesetzgeber gemäß § 3 (1) Z15 lit a EStG Steuerbegünstigungen.
Zuwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer geleistet werden und für die einzelnen Dienstnehmer € 300,- jährlich nicht übersteigen, stellen kein beitragspflichtiges Einkommen dar. Somit stellt diese Zuwendung eine volle Betriebsausgabe dar und es fallen für den Dienstgeber und Dienstnehmer keine Lohn-/Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.
Sofern die Zukunftssicherung mittels einer Gehaltsumwandlung (Gehaltsverzicht) eingerichtet wird sind deren Aufwände (Prämien für Lebensversicherung) von der Lohn-/Einkommenssteuer befreit, jedoch nicht von der Sozialversicherungsbeitragspflicht.